Deutsche Vereinigung für Sportrecht e.V. (DVSR) (Germany)
Konstanzer Arbeitskreis für Deutsches und Internationales SportrechtVorstand
Dr. h.c. Volker Röhricht, Vors. Richter am BGH i. R., Bühlertal
Prof. Dr. Klaus Vieweg, Universität Erlangen-Nürnberg
Dr. Christian Krähe, Rechtsanwalt, Konstanz
Beirat:
Walter Dury, Präsident des Pfälzischen OLG, Zweibrücken
Götz Eilers, Chefjustitiar DFB, Rechtsanwalt, Frankfurt/Main
Peter W. Rademacher, Rechtsanwalt, Garmisch-Partenkirchen
Dr. Dirk-Reiner Martens, Rechtsanwalt, München
Dr. LLM (Leuven) Martin Schimke, Rechtsanwalt, Düsseldorf
20 Jahre Konstanzer Arbeitskreis ? Rückblick und Ausblick
von Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe
Am 6. März 1982 wurde er im Blauen Saal des Insel-Hotels zu Konstanz aus der Taufe und trägt noch heute in Erinnerung an seinen Gründungsort den Namen Konstanzer Arbeitskreis für Sportrecht, auch wenn sein Wirken noch nie auf die Gestade des Bodensees beschränkt blieb. Schon bald nach seiner Gründung haben die Aktivitäten des Arbeitskreises die bundesdeutschen Grenzen überschritten, und inzwischen legen die Tagungsorte ein beredtes Zeugnis seiner zunehmend internationalen Ausrichtung ab, versammelten sich doch die Arbeitskreismitglieder mittlerweile ? zum Teil wiederholt - in der Schweiz und Österreich, in Belgien und Luxemburg, und eine Abordnung des Konstanzer Arbeitskreises nahm auch schon in Polen an sportjuristischen Diskussionen teil.
Der mit der Gründung des Arbeitskreises verbundene Zweck ist dabei jedoch stets gleich geblieben. Entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgabe ist der Arbeitskreis bestrebt, die Beziehungen zwischen dem Sport in allen seinen Erscheinungsformen und den verschiedenen Rechtsdisiziplinen auf wissenschaftlicher Basis zu untersuchen, zu sportlichen Fragen Stellung zu nehmen, auf dem Gebiete des Sportrechts Tagungen zu veranstalten und Veröffentlichungen zu unterstützen oder herauszugeben sowie das gegenseitige Verständnis zwischen Sportlern, Sportverbänden und Juristen ? auch über nationale Grenzen hinweg ? zu fördern. Juristische Personen können freilich nicht Mitglied im Arbeitskreis werden, also auch nicht Sportverbände oder Sportministerien. Wenn demnach nur natürliche Personen dem Arbeitskreis beitreten können, so wird damit das Ziel verfolgt, einer Einflussnahme durch einzelne Verbände im Interesse einer unbefangenen sportjuristischen Diskussion vorzubeugen.
Die Ausgewogenheit in der Aufarbeitung der zu behandelnden Problemstellungen soll andererseits dadurch gewährleistet werden, dass die Mitglieder nicht nur aus den unterschiedlichsten juristischen Berufsgattungen ausgewählt werden, sondern durchaus gelegentlich nicht einmal eine rechtswissenschaftliche Ausbildung durchlaufen haben müssen. Satzungsgemäss kann eine Person als Mitglied aufgenommen werden, ?die durch ihre sportliche oder berufliche Tätigkeit nachgewiesen hat, dass sie kompetente Beiträge zu sportrechtlichen Fragen zu leisten vermag". Dank dieser satzungsrechtlichen Vorgaben ist es gelungen, einen breitgefächerten Erfahrungsschatz aus dem Kreis der eigenen Mitglieder zu verwerten, unter denen sich neben Justitiaren verschiedenster nationaler und internationaler Sportdachverbände vor allem Professoren verschiedenster Rechtsdisziplinen, Richter und Staatsanwälte aus den obersten Bundes- und Länderjustizbehörden, Repräsentanten von Bundes- und Länderministerien sowie dem Bundeskartellamt, Rechtsanwälte, Medienvertreter, Sportmediziner bis hin zu Vertretern von Sportagenturen und Sportversicherungen finden lassen. Der Arbeitskreis kann daher bei seinen Tagungen meist auf Referenten aus dem Mitgliederkreis oder zumindest auf solche Persönlichkeiten zurückgreifen, die sich durch ihren Vortrag für eine Mitgliedschaft qualifizieren.
Der Arbeitskreis trifft sich grundsätzlich im Laufe von zwei Jahren zu drei Arbeitssitzungen, nachdem in den ersten Jahren seines Bestehens jährlich je eine Frühlings- und eine Herbstsitzung abgehalten wurden. Die Tagungen finden im allgemeinen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um eine offene und lebhafte Diskussion unter den Teilnehmern frei von jeglichen Sachzwängen zu ermöglichen. Die Tagungen werden daher gerade auch von solchen Mitgliedern gern regelmässig besucht, die sich in ihrer beruflichen Praxis tagtäglich mit sportjuristischen Fragestellungen auseinanderzusetzen haben und ihre einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse mit anderen Sportjuristen austauschen möchten.
Die Tagungen des Arbeitskreises sind zwar nicht als Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung konzipiert. Dennoch profitieren die Tagungsteilnehmer durch ihre Anwesenheit insbesondere deshalb, weil die Vielgestaltigkeit der Referatsthemen und die je nach eigenem Standpunkt meist recht differenzierten Diskussionsbeiträge der anderen Beteiligten oft Einsichten und Denkanstösse vermitteln, die in der eigenen beruflichen Tätigkeit zu verwerten sind.
Die praktische Umsetzbarkeit der Arbeitsergebnisse war seit jeher Richtschnur bei der Auswahl der Diskussionsthemen. Dabei wurde das Ziel der Verwertbarkeit der Lösungsvorschläge nicht zuletzt deshalb erreicht, weil es gerade dank der Mithilfe der in Sportverbänden engagierten Mitglieder gelang, Rechtstatsachen und Materialien zu verarbeiten, die anderweitig schwierig zu beschaffen zu gewesen wären. Schon aus diesem Grunde hat sich die nach intensiver Debatte in den Jahren nach seiner Gründung getroffene Entscheidung des Arbeitskreises bewährt, die Mitgliederstruktur möglichst breit zu fächern und insbesondere auch Sportverbandsfunktionäre zuzulassen, was im übrigen auch verhinderte, dass der Arbeitskreis in die Ecke der ?Sportfeinde" abgeschoben werden konnte.
Es war stets ein herausragendes Anliegen des Arbeitskreises, Problemfelder, soweit möglich, in ihren verschiedenen rechtlichen Verästelungen zu beleuchten. Dieser Lösungsansatz ist letztlich ein Reflex der enormen Bandbreite des Rahmenrechtsgebietes Sportrecht, welches praktisch sämtliche traditionellen Rechtsdisziplinen erfasst, was sich auch widerspiegelt in dem eigentlichen Produkt des Arbeitskreises, der Schriftenreihe ?Recht und Sport". Bis zum heutigen Tage sind immerhin 30 reguläre Bände und ein Sonderband dieser Schriftenreihe erschienen, von denen allerdings 10 Bände inzwischen vergriffen sind. Bereits die Titel der einzelnen Bände zeigen auf, dass sich der Arbeitskreis während seiner Tagungen mit Fragen des Arbeitsrechts, des Vereins- und Verbandsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Deliktsrechts, des Persönlichkeitsrechts, des Familienrechts, des Rechts zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Verträge, des Nachbarrechts, des Privatversicherungsrechts und des Sozialversicherungsrechts, des Insolvenzrechts, des Medizinrechts, des Zivilprozessrechts und des Strafprozessrechts, des Strafrechts, des Polizeirechts, des Baurechts, des Wasserrechts, des Subventionsrechts, des Kommunalrechts, des Umweltrechts, des Medienrechts, des Mitbestimmungsrechts, des Steuerrechts, des Internationalen Privatrechts, der Rechtsvergleichung, des Europarechts bis hin zum Völkerrecht befasste ? eine durchaus beeindruckende Bilanz, übrigens ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Aufschlussreich ist auch die Tatsache, dass der Arbeitskreis Anlass sah, sich mit einzelnen Problemstellungen schon mehrfach zu befassen ? ein Abbild der teilweise rasanten Entwicklung des Sportrechts in den letzten zwei Jahrzehnten. So beschäftigen sich der erste und der bislang zuletzt erschienene Band 30 mit dem Kinder- und Jugendschutz im Sport, die Bände 3 und 20 mit der Sportvermarktung und dem Sponsoring, die Bände 2 und 14 mit Haftungsfragen im Sport, die Bände 5 und der Sonderband mit Problemen des Dopings, die Bände 18 und 28 mit Fragen der Sportgrossveranstaltungen, die Bände 4 und 15 mit dem arbeitsrechtlichen Status des Athleten, die Bände 12, 16 und 25 mit Fragen der Rechtsstruktur von Sportvereinen und ?verbänden, die Bände 6 und 23 mit finanzrechtlichen Fragen im Sport, die Bände 13 und 28 mit Problemen der Sportübertragungsrechte, die Bände 14 und 26 mit versicherungsrechtlichen Aspekten des Sports und schliesslich die Bände 7, 11, 19 und 29 mit Fragen des Verhältnisses von nationalem und internationalem Sportrecht.
Die Bände der Schriftenreihe erfreuen sich im allgemeinen einer beachtlichen Nachfrage. Selbst solche Bände, deren Thematik man eher nicht im Zentrum der sportjuristischen Diskussion wähnt, wie etwa der Band über die Sportwette, werden erfreulicherweise von interessierter Seite bestellt. Anderen Bänden, die sich mit Themen von besonderem öffentlichen Interesse befassen, eilt ein Nachfragedruck bereits vor ihrem Erscheinen voraus, der gelegentlich ? wie im Falle des Sonderbandes über das Doping-Forum ? sogar die Grenzen Europas überschreitet.
Bis auf zwei Ausnahmen ist es dem Arbeitskreis gelungen, für jede Tagung einen eigenen Tagungsband herauszugeben. Eine Ausnahme betrifft die Tagung zur Vergabe von Sportgrossereignissen, die zweite galt der Tagung zum Sport im wiedervereinigten Deutschland. In beiden Fällen scheiterte ? wohl im Himblick auf die ungewöhnliche Themenwahl ? der Versuch, zur Veröffentlichung geeignete Referattexte zu beschaffen.
Einen auffälligen Meilenstein in der lebhaften Entwicklung des Arbeitskreises errichtete das Jahr 1994, als erstmals die in den deutschsprachigen Ländern bislang einzigartig gebliebene Fachzeitschrift ?Sport und Recht" verlegt wurde, die in Zusammenarbeit mit dem Konstanzer Arbeitskreis erscheint, ?dessen Ziel es stets war, dem Recht des Sports ein grösseres Forum zu verschaffen", wie es in dem Geleitwort des Verlegers heisst. Die Zeitschrift SpuRt konnte sich als ein eigenständiges Nischenprodukt auf dem Markt der zahlreichen juristischen Fachzeitschriften inzwischen etablieren und wird immer häufiger nicht nur in den anerkannten Standardkommentaren und einschlägigen Veröffentlichungen, sondern auch in den Urteilen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zitiert. Sie ist mittlerweile auch in der Schweiz und ? mit Abstrichen ? in Österreich erfolgreich eingeführt.
Das Erscheinen der Zeitschrift SpuRt schuf ein für den Arbeitskreis unerwartetes Problem: Dank der deutlich erhöhten Publizität des Arbeitskreises nahmen die Bewerbungen um Aufnahme als neues Mitglied sprunghaft zu, die vorwiegend aus der Berufskategorie der Rechtsanwälte stammten und das vom Arbeitskreis verfolgte Ziel der ausgeglichenen Vertretung aller juristischen Professionen ins Wanken zu bringen drohten. Andererseits verhalf SpuRt dem Wirken des Arbeitskreises zu grösserer Resonanz vor allem ausserhalb Deutschlands, was verstärkte internationale Aktivitäten des Arbeitskreises provozierte. Dies hatte zur Folge, dass sich der Arbeitskreis seit Mitte der neunziger Jahre mit einer Unterfirmierung schmückt: Vereinigung für deutsches und internationales Sportrecht.
Der gesteigerte Bekanntheitsgrad des Arbeitskreises hat sich seit Ende der neunziger Jahre auch in der Weise ausgewirkt, dass spezielle sportjuristische Fragestellungen an den Vorstand des Arbeitskreises herangetragen wurden, so etwa seitens einzelner Bundestagesfraktionen oder von Sportverbänden. Verantwortlich war hierfür namentlich das ausserhalb des üblichen Tagungsrhythmus' veranstaltete sogenannte Dopingforum, welches Ende Februar 2000 in der Sporthochschule Köln mit hochkarätiger Referentenbesetzung abgehalten wurde und zu welchem ausnahmsweise ausgewählte Medienvertreter eingeladen wurden. Damit setzte der Arbeitskreis seine vorsichtige Öffnung gegenüber der Öffentlichkeit fort, eine Entwicklung, die erstmals anlässlich der Karlsruher Tagung zur Verabschiedung seiner langjährigen ersten Präsidentin, Frau Richterin am Bundesgerichtshof i.R. Erika Scheffen, in 1997 zaghaft eingeleitet wurde. Damals setzte der Arbeitskreis eine sogenannte Ethik-Kommission ein, welche die ?Karlsruher Erklärung zum Fair Play" ausarbeitete, die dann mit Mehrheit im Frühjahr 1998 vom Plenum des Arbeitskreises verabschiedet wurde. Diese vorsichtige Öffnung gegenüber der Öffentlichkeit führte der Arbeitskreis kontinuierlich weiter, als sein Vorstand und Beirat gemeinsam eine Erklärung ?zur Lausanner Erklärung zum Thema Doping im Sport" publizierten und damit in der inzwischen weltweit verbreiteten Doping-Diskussion Flagge zeigten.
Diese Öffentlichkeitsarbeit markiert einen deutlichen Wendepunkt im Selbstverständnis des Arbeitskreises, der sicherlich nicht ganz zufällig mit einer Tendenz zusammenfällt, die etwa in der Mitte der neunziger Jahre eingesetzt und sich seither beschleunigt hat, nämlich das Aufblühen immer neuer Veranstaltungen auf sportjuristischem Gebiet, die zum Teil von anderen sportrechtlichen Vereinigungen, zum Teil aber auch von Anwaltsverbänden oder kommerziellen Seminarveranstaltern getragen werden, die überwiegend aus Grossbritannien oder den USA organisiert werden.
Heute sieht sich der Arbeitskreis daher einem erheblich veränderten Umfeld ausgesetzt, in welchem es gilt, den eigenen Standort zu bestimmen und in der in permanenter Wandlung begriffenen Sportrechtslandschaft zu behaupten. In diesem Sinne haben die Mitglieder des Arbeitskreises im Laufe der Jubiläumstagung an den Gestaden des Bodensees in Gottlieben mit überwältigender Mehrheit etliche Beschlüsse gefasst, die es dem Arbeitskreis in der Zukunft ermöglichen sollen, den Anforderungen der modernen Welt des Sportrechts zu genügen. Danach wird der Arbeitskreis kurzfristig auf aktuelle sportjuristische Fragestellungen kurzfristig reagieren und sachverständige Erklärungen auch in geeigneter Weise publizieren können.
Geschäftsstelle der DVSR - Deutsche Vereinigung für Sportrecht e.V.
Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe
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